Steuerfristen
Dezember 2025 / Januar 2026
| Steuerart | Fälligkeit Oktober | Fälligkeit November |
|---|
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.12.20251 | 12.01.20262 |
| Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.12.2025 | entfällt |
| Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag | 10.12.2025 | entfällt |
| Umsatzsteuer | 10.12.20253 | 10.01.20264 |
| Sozialversicherung5 | 23.12.2025 | 28.01.2026 |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallene Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
Fußnotenerläuterungen
- Für den abgelaufenen Monat.
- Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlen für das vergangene Kalenderjahr
- Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
- Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung ür das abgelaufene Kalendervierteljahr.
- Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d.h. 19.12.2025 / 26.01.2026, jeweils 0 Uhr) vorliegen.
Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch externe Beauftragte erledigt, sollen die Lohn- und Gehaltsdaten etwas zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.